Das deutsche Telekommunikationsgesetz
Zweck des Telekommunikationsgesetzes ist die Regulation den Wettbewerb innerhalb des Gebiets der Telekommunikation zu fördern und dafür zu sorgen, dass ausreichend Dienstleistungen geboten werden. Das deutsche Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass das Erbringen von Leistungen der Telekommunikation frei, aber anmeldepflichtig ist. Die Regulation des Markts wird durch den Bund vorgenommen. Ziele der Regulierung sind folgende: das Wahren der Nutzer- und Konsumenteninteressen und das Wahren des Fernmeldegeheimnisses, das Sicherstellen eines fähigen Wettbewerbs, die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten flächenmäßig abzudecken, störungsfreie Nutzung von Telekommunikationsdiensten zu sichern,…
Im §6 Telekommunikationsgesetz wird geregelt, dass, wer gewerblich telekommunikationsgesetzlich relevante Netze betreibt, die Aufnahme, die Änderung oder das Beenden seiner Aktivität ohne Säumnis der Bundesnetzagentur melden muss. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Genehmigung zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten ist laut Telekommunikationsgesetz nicht nötig. Das unerlaubte Abhören von Nachrichten per Telekommunikationsweg wird mit Freiheitsstrafe bedroht. Ebenso steht das unerlaubte Besitzen, Herstellen oder Vertreiben von Sendeanlagen unter Strafe. §17 Telekommunikationsgesetz regelt die Vertraulichkeit von Informationen: Infos, die von Netzbetreibern im Zuge von Verhandlungen über Zugang oder Zusammenschaltungen eingeholt wurden, dürfen nicht an Betriebsfremde oder Dritte weitergeleitet werden.Das Wegerecht innerhalb des Telekommunikationsgesetzes regelt Pflichten und Rechte zur Grundstücksnutzung zum Unterbringen von Telekommunikationslinien.
Aufgrund des Vorrangs der Anwendung von EU-Gemeinschaftsrecht sind die Staatsgewalten verpflichtet, strikt zu überprüfen, ob die angewandten Normen des Telekommunikationsgesetz auch mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen.
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